Bezirkskrankenhaus Parsberg, Klinik für Lungen- und Bronchialheilkunde
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Die Klinik behandelt krankheitsuneinsichtige Patienten mit ansteckender Tuberkulose (TBC). Sie ist die einzige ihrer Art im gesamten Bundesgebiet. Die Patienten werden ausschließlich aufgrund eines richterlichen Beschlusses untergebracht.
Rechtliche Grundlage für die Unterbringung ist § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der die geschlossene Unterbringung von Patienten mit ansteckenden Krankheiten regelt. Der Unterbringungsbeschluss muss dabei als Freiheitsentziehung im Sinne §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergehen. Hierzu bedarf es ferner zwingend eines Antrags zur Unterbringung durch eine Behörde, welche im Unterbringungsbeschluss zu benennen ist. Eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht reicht hingegen nicht als rechtliche Grundlage aus.
Behandelt werden ausschließlich krankheitsuneinsichtige Frauen und Männer, die an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt sind.
Begleiterkrankungen wie beispielsweise Persönlichkeitsstörungen, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit verhindern oftmals die notwendige Behandlungseinsicht, wodurch eine Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz erforderlich wird.
Die Behandlung der Tuberkulose erfolgt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung durch ein qualifiziertes Team von Ärzten, Therapeuten und Pflegekräften.
In der Fachklinik für Lungen- und Bronchialheilkunde wird zudem die ambulante Abklärung und Therapie allergischer Erkrankungen durchgeführt.
Die Behandlung an der Klinik für Lungen- und Bronchialheilkunde am Bezirkskrankenhaus Parsberg erfolgt ausschließlich stationär.
Fachabteilungen
Datengrundlage sind Qualitätsberichte der Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Berichtsjahr 2020)
Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser werden vorliegend nur teilweise bzw. auszugsweise genutzt. Eine vollständige unveränderte Darstellung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser erhalten Sie unter https://www.g-ba.de.
ICD-10-Diagnosen
Tuberkulose der Atmungsorgane, bakteriologisch, molekularbiologisch oder histologisch gesichert
Fallzahl 46Lungentuberkulose, durch mikroskopische Untersuchung des Sputums gesichert, mit oder ohne Nachweis durch Kultur oder molekularbiologische Verfahren [A15.0]
Datengrundlage sind Qualitätsberichte der Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Berichtsjahr 2020)
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Medizinische und pflegerische Leistungsangebote
MP34: Psychologisches/psychotherapeutisches Leistungsangebot/Psychosozialdienst
MP63: Sozialdienst
MP55: Audiometrie/Hördiagnostik
MP26: Medizinische Fußpflege
MP15: Entlassmanagement/Brückenpflege/Überleitungspflege
MP32: Physiotherapie/Krankengymnastik als Einzel- und/oder Gruppentherapie
Datengrundlage sind Qualitätsberichte der Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Berichtsjahr 2020)
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Nicht Medizinische Angebote
NM11: Zwei-Bett-Zimmer mit eigener Nasszelle
NM03: Ein-Bett-Zimmer mit eigener Nasszelle
NM66: Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen
NM42: Seelsorge/spirituelle Begleitung
Datengrundlage sind Qualitätsberichte der Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Berichtsjahr 2020)
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Barrierefreiheit
BF25: Dolmetscherdienste
BF24: Diätische Angebote
BF09: Rollstuhlgerecht bedienbarer Aufzug (innen/außen)
BF06: Zimmerausstattung mit rollstuhlgerechten Sanitäranlagen
BF26: Behandlungsmöglichkeiten durch fremdsprachiges Personal
BF21: Hilfsgeräte zur Unterstützung bei der Pflege für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße
BF22: Hilfsmittel für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße
BF20: Untersuchungseinrichtungen/-geräte für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße
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Akademische Lehre
Ausbildung in anderen Heilberufen
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Die Klinik behandelt krankheitsuneinsichtige Patienten mit ansteckender Tuberkulose (TBC). Sie ist die einzige ihrer Art im gesamten Bundesgebiet. Die Patienten werden ausschließlich aufgrund eines richterlichen Beschlusses untergebracht.
Rechtliche Grundlage für die Unterbringung ist § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der die geschlossene Unterbringung von Patienten mit ansteckenden Krankheiten regelt. Der Unterbringungsbeschluss muss dabei als Freiheitsentziehung im Sinne §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergehen. Hierzu bedarf es ferner zwingend eines Antrags zur Unterbringung durch eine Behörde, welche im Unterbringungsbeschluss zu benennen ist. Eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht reicht hingegen nicht als rechtliche Grundlage aus.
Behandelt werden ausschließlich krankheitsuneinsichtige Frauen und Männer, die an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt sind.
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Die Behandlung der Tuberkulose erfolgt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung durch ein qualifiziertes Team von Ärzten, Therapeuten und Pflegekräften.
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Die Behandlung an der Klinik für Lungen- und Bronchialheilkunde am Bezirkskrankenhaus Parsberg erfolgt ausschließlich stationär.
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MP63: Sozialdienst
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BF09: Rollstuhlgerecht bedienbarer Aufzug (innen/außen)
BF06: Zimmerausstattung mit rollstuhlgerechten Sanitäranlagen
BF26: Behandlungsmöglichkeiten durch fremdsprachiges Personal
BF21: Hilfsgeräte zur Unterstützung bei der Pflege für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße
BF22: Hilfsmittel für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße
BF20: Untersuchungseinrichtungen/-geräte für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße
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Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser werden vorliegend nur teilweise bzw. auszugsweise genutzt. Eine vollständige unveränderte Darstellung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser erhalten Sie unter https://www.g-ba.de.